Die UN- Behindertenrechtskonvention beschreibt die Rechte der Menschen mit Behinderung. Sie dient als Leitfaden unserer Arbeit. Hier finden Sie einige Auszüge:

 

siehe: www.behindertenrechtskonvention.info

z.B.:

Artikel 19

Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht wie andere Menschen,

- "mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben"

- "ihren Aufenthaltsort zu wählen"

- "zu entscheiden, wo und mit wem sie leben"

Menschen mit Behinderung sind "nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben".

Menschen mit Behinderung haben ein Anrecht auf "persönliche Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist"

 

Artikel 20

Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahme, um für Menschen mit Behinderung persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem

a) die persönliche Mobilität ... in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;

b) den Zugang ... zu hochwertigen Mobilitätshilfen ... und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten"

 

Artikel 21

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben" 

 

Artikel 24

Die Vertragsstaaten gewährleisten "ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen".

Ziel ist es u.a., zu einer "wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen".

Es darf niemand vom gemeinschaftlichen "Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen" ... "in der Gemeinschaft, in der sie leben" ausgeschlossen werden.

 

Artikel 29

Menschen mit Behinderung sollen "gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilnehmen können": Recht zu wählen und gewählt zu werden, der Staat fördert Mitgestaltung an öffentlichen Angelegenheiten, Mitarbeit in nichtstaatlichen politischen Organisationen und Vereinigungen

 

Artikel 30

"Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht ..., gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen," um dies sicherzustellen 

u.a. auch die Teilnahme an breitensportlichen Aktivitäten zu fördern